Privathaftpflicht-Versicherung

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Die Privathaftpflichtversicherung ist unbestritten die wichtigste Versicherung. Sie kommt auf für Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die einem Dritten zugefügt wurden.  Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sind gegen einen kleinen Beitragsaufschlag mitversichert.

Für wen gilt diese Versicherung

Nach § 823 BGB ist jeder, der einen anderen schädigt, zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt sowohl für Personen-, als auch Sach- oder Vermögensschäden. Dieser Ersatzpflicht kommt die Privathaftpflichtversicherung nach. Die Versicherung gilt also für jeden als Privatperson.

Was ist versichert?

Ihre gesetzliche Haftpflicht. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Prüfung der Haftpflicht
  • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
  • Bezahlung berechtigter Ansprüche

Außer dem Versicherungsnehmer sind der Partner und die Kinder (soweit noch nicht volljährig und unverheiratet, bzw. soweit volljährig aber noch in Wehr-, Ersatzdienst oder Erstausbildung) mitversichert.

Wichtig: Über den Umfang der Privathaftpflichtversicherung hinaus gibt es viele Risiken, die durch eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzusichern sind. So z.B.:
Tierhalterhaftpflicht, Jagdhaftpflicht, Sportwaffenhaftpflicht, Wassersporthaftpflicht u.v.m. Fragen Sie uns oder Ihren Versicherungsbetreuer nach ergänzenden Versicherungen.

Was ist i.d.R. nicht versichert?

  • Durch Kraftfahrzeuge verursachte Haftpflichtforderungen
  • Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
    Ausnahme: Mietsachschäden an Mietwohnungen
  • Durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verursachte Schäden
  • Schäden am Eigentum des Versicherungsnehmers
  • Bußgelder, Geldstrafen

Versicherungssumme

Nach dem Gesetz gilt Ihre Haftung uneingeschränkt und der Höhe nach unbegrenzt. Vorschriften für eine Mindestabsicherung gibt es nicht, da es sich bei der Privathaftpflichtversicherung nicht um eine Pflichtversicherung handelt. Bei der Entscheidung über die Höhe der gewünschten Absicherung sollte man sowohl die eigene finanzielle Situation, als auch das persönliche Umfeld berücksichtigen.
Eine unbegrenzte Versicherungssumme gibt es für die Privathaftpflichtversicherung nicht.

Im Schadenfall

IIm Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich der Versicherungsgesellschaft oder Ihrem Betreuer.

Pflichten des Kunden

  • Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheids, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Bei Geltendmachung von Ansprüchen in schriftlicher oder mündlicher Form muss dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitgeteilt werden.
  • Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche mitgeteilt werden.
  • Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
  • Sie müssen alles tun, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
  • Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Hierfür besteht für Sie kein Zahlungsanspruch.
  • Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. In diesem Falle wäre der Versicherer von der Leistung frei, da er keine Möglichkeit hatte die Zahlungspflicht abzuwenden.

Kündigungsmöglichkeiten

Eine Haftpflichtversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht (Unteilbarkeit der Prämie). Weiterhin können alle abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Beitragserhöhung, die keine Leistungsverbesserung zum Grunde hat gekündigt werden.