Tierhalterhaftpflicht-Versicherung

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Egal ob Hund oder Pferd, ob Haus- oder Nutztier durch unsere Vierbeiner können die verschiedensten Schäden entstehen welche nicht durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Um dieses Risiko abzusichern gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung

Für wen gilt diese Versicherung

Als Halter von Hunden und Pferden besteht zwar keine Verpflichtung eine Tierhalterhaftpflicht abzuschließen, es ist jedoch durchaus sinnvoll, denn auch ein Pferd, oder ein  Hund kann Schaden anrichten. Und sie als Tierhalter haften nicht nur aus schuldhafter Handlung sondern auch die Gefährdungshaftung trifft Sie im vollen Umfang.

Was ist versichert?

Ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Prüfung der Haftpflicht
  • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
  • Bezahlung berechtigter Ansprüche

Was ist i.d.R. nicht versichert?

  • Schäden über den gesetzlichen Umfang hinaus
  • Auslandschäden bei längerem Aufenthalt als 1 Jahr
  • Schäden an durch den Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
  • Schäden durch gewerblich genutzte Tiere
  • Flur- und Weideschäden (Pferde)

Versicherungssumme

Nach dem Gesetz gilt Ihre Haftung uneingeschränkt und der Höhe nach unbegrenzt. Deshalb ist es ratsam die maximal mögliche Versicherungssumme zu wählen (unter Berücksichtigung des Preis-Leistungsverhältnisses natürlich).

Im Schadenfall

Im Schadenfall melden Sie dies bitte unverzüglich (innerhalb einer Woche) an die Versicherungsgesellschaft oder Ihren Betreuer.

Pflichten des Kunden

  • Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder Erlass eines Strafbefehles oder eines Mahnbescheids, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Bei Geltendmachung von Ansprüchen in schriftlicher oder mündlicher Form, muss dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitgeteilt werden.
  • Wenn der Geschädigte gerichtlich gegen Sie vorgeht, muss dies ebenfalls innerhalb einer Woche mitgeteilt werden.
  • Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
  • Sie müssen alles tun, um den Schaden abzuwenden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Außerdem müssen Sie dabei helfen, die notwendigen Informationen zur Feststellung und Regulierung des Schadens zu beschaffen.
  • Kommt es zu einem Prozess über den Haftpflichtanspruch, müssen Sie die Prozessführung, die Bestellung eines Rechtsanwaltes und die Verhandlung über etwaige Vergleiche dem Versicherer überlassen. Hierfür besteht für Sie kein Zahlungsanspruch
  • Auf keinen Fall dürfen Sie auf eigene Faust Ansprüche anerkennen oder sogar vorab bezahlen. In diesem Falle wäre der Versicherer von der Leistung frei, da er keine Möglichkeit hatte die Zahlungspflicht abzuwenden.

Kündigungsmöglichkeiten

Eine Haftpflichtversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Regulierung oder Ablehnung eines ersatzpflichtigen Schadens, entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres. Anzuraten ist die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zusteht. (Unteilbarkeit der Prämie) Weiterhin können alle nach dem 29.07.94 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Beitragserhöhung die keine Leistungsverbesserung zum Grunde hat gekündigt werden.